Dokument-ID: 847394

Vorschrift

Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Verarbeitung von personenbezogenen Daten

idF BGBl. I Nr. 32/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

(1) Die für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.

(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:

  1. Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
  2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
  3. Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
  4. Familienstand und Geschlecht;
  5. Beruf bzw. Tätigkeit;
  6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
  7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
  8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
  9. Bescheide;
  10. Bankverbindung und Kontonummer;
  11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
  12. Zahlungsbeträge.

(3) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 4 Abs. 4) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.