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Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG)
§ 9. Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1) Die für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten werden in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank verarbeitet.
(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten des antragstellenden Vaters (des Bonusempfängers), des zweiten Elternteils, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
- Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
- Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
- Familienstand und Geschlecht;
- Beruf bzw. Tätigkeit;
- Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
- Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
- Art, Umfang und Stand der Verfahren;
- Bescheide;
- Bankverbindung und Kontonummer;
- Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
- Zahlungsbeträge.
(3) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 4 Abs. 4) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.