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Vorschrift | Inhaltsverzeichnis
Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)
idF BGBl. I Nr. 131/2020
Kaiserliches Patent vom 20. December 1859, womit eine Gewerbe-Ordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgränze, erlassen, und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird.
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VI. Hauptstück § 72. - § 92.
Gewerbliches Hilfspersonale-
1. Allgemeine Bestimmungen § 72. - § 92.
- § 72.
- § 73. Hilfsarbeiter
- § 76. Pflichten der Hilfsarbeiter
- § 77.
- § 78. Lohnzahlung
- § 78a.
- § 78b.
- § 78c. Richtigkeit von Verträgen
- § 78d. Folgen der Nicht-Barzahlungen an Hilfsarbeiter
- § 78e. Nichtklagbarkeit der Forderungen für creditirte Waaren
- § 82. Auflösung
- § 82a.
- § 83.
- § 84.
- § 86.
- § 88. Arbeiterverzeichnisse
- § 90. Conventional-Geldstrafen
- § 91. Stellvertreter der Gewerbsinhaber
- § 92. Kaufmännisches Hilfspersonale
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