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Dokument-ID: 145385
Vorschrift
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
§ 25. Entlohnungskriterien
idF BGBl. I Nr. 66/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen eines in § 17 genannten Grundes führen.