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Dokument-ID: 048614
Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 10. Verpflichtungen des Dienstnehmers
idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Dienste nach bestem Wissen und Können persönlich zu leisten und die den Dienst betreffenden Anordnungen des Dienstgebers, dessen Bevollmächtigten oder der berufenen Vorgesetzten zu befolgen.