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Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 14. Landnutzung
idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923
(1) Waren dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebührt ihm der Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnisse der Dienstperiode, für welche die Landnutzung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit, entspricht. Die zur Erzielung der Ernte aufgewendeten Kosten für die Aussaat und Bearbeitung, ferner die Kosten für die etwaige Versicherung sind vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer nach dem Verhältnisse ihrer Anteile an dem gesamten Ernteertrag zu tragen; der dieses Verhältnis etwa überschreitende Aufwand ist dem andern Teil zu ersetzen.
(2) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird binnen vierzehn Tagen nach Einbringung der Ernte fällig.
(3) Es kann vereinbart werden, daß dem Dienstnehmer an Stelle des ihm gebührenden Ernteanteiles eine entsprechende Vergütung in Geld zu leisten ist.