Dokument-ID: 048620

Vorschrift

Gutsangestelltengesetz (GAngG )

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.

idF BGBl. I Nr. 100/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.