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Dokument-ID: 048629
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 24. Vorzeitige Auflösung.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.