Dokument-ID: 048638

Vorschrift

Gutsangestelltengesetz (GAngG )

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.

idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923

Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.