Dokument-ID: 048641

Vorschrift

Gutsangestelltengesetz (GAngG )

Inhaltsverzeichnis

§ 37.

idF BGBl. Nr. 229/1937 | Datum des Inkrafttretens 11.07.1937

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937)

(2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.