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Dokument-ID: 048641
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 37.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937)
(2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.