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Dokument-ID: 048609
Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 4.
idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923
Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, können, soweit das Gesetz keinen Vorbehalt macht, durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.