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Dokument-ID: 048611
Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 7. Schriftliche Aufzeichnung des Dienstvertrages.
idF BGBl. Nr. 459/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994
Dem Dienstnehmer ist bei Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszuhändigen, auf die die Vorschriften des § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.