Dokument-ID: 078864

Vorschrift

Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Zusammenarbeit

idF BGBl. I Nr. 33/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2007

Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.