Dokument-ID: 104104

Vorschrift

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Strafbestimmungen.

idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro, wobei auch der Versuch strafbar ist, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft.