Dokument-ID: 164251

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

idF BGBl. I Nr. 44/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Der Auftraggeber hat über jede unmittelbare Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit an Heimarbeiter, über jede Übernahme (Abholung) der durchgeführten Heimarbeit und über die Entgeltzahlung (§ 9) Nachweise in zweifacher Ausfertigung zu führen. Für Ausgabe (Zustellung), Übernahme (Abholung) und Entgeltzahlung kann ein gemeinsamer Nachweis geführt werden. Werden gesonderte Nachweise für die Ausgabe und Übernahme geführt, sind diese Nachweise dem Abrechnungsnachweis anzuschließen.
(BGBl. I Nr. 74/2009)

(2) Die Nachweise über die Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit haben zu enthalten:

  1. Datum der Ausgabe (Zustellung)
  2. Artikelnummer oder Bezeichnung des Arbeitsstückes laut Entgeltverzeichnis und Menge der vergebenen Arbeiten,
  3. das für die vergebene Arbeit je Einheit gebührende Entgelt unter Angabe der hiefür vorgesehenen Arbeitszeit oder Berechnungsgrundlage und
  4. einen allfällig vereinbarten Liefertermin.

(3) Die Nachweise über die Übernahme (Abholung) von Heimarbeit haben zu enthalten:

  1. Datum der Übernahme (Abholung) und
  2. Artikelnummer oder Bezeichnung des Arbeitsstückes laut Entgeltverzeichnis und Menge der gelieferten Arbeiten.

(4) Die Nachweise über die Entgeltzahlung (Abrechnungsnachweise) aben zu enthalten:

  1. Bezeichnung des Abrechnungszeitraumes (§ 9)
  2. Bezeichnung der in den Abrechnungszeitraum fallenden Übernahme (Abholungsnachweise) (Abs. 3),
  3. Höhe des erzielten Arbeitsentgelts,
  4. Höhe des Entgelts gemäß § 25 unter Angabe des Beginns und Endes der Krankheit und der Berechnungsgrundlage je Werktag,
  5. Höhe des Feiertagsentgelts unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Berechnungszeitraumes, des Prozentsatzes und des Auszahlungstermines (§ 18 Abs. 4),
  6. Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Urlaubszeitraumes und des Prozentsatzes,
  7. Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration unter Angabe der Berechnungsgrundlage, des Berechnungszeitraumes, des Prozentsatzes und des Auszahlungstermines (§ 27 Abs. 2),
  8. Höhe allfälliger Materialvergütungen und Unkostenzuschläge,
  9. Höhe der Familienbeihilfe,
  10. Höhe eines allfällig geleisteten Vorschusses,
  11. Höhe des jeweiligen Bruttobetrages,
  12. Höhe der Abzüge vom Bruttoentgelt und deren Aufschlüsselung,
  13. Höhe des jeweiligen Nettobetrages,
  14. Höhe des auszuzahlenden Betrages,
  15. Datum der Auszahlung (Überweisung).

(5) Der mit Heimarbeit Beschäftigte hat den Erhalt des auszuzahlenden Betrages auf dem Abrechnungsnachweis zu bestätigen. Erfolgt die Entgeltauszahlung mittels Überweisung, so ist die Unterschrift, des mit Heimarbeit Beschäftigten durch den vom Auftraggeber einzutragenden Hinweis auf die Überweisung zu ersetzen.

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 4 zu führenden Nachweise sind jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Für jeden Heimarbeiter ist ein eigener namentlich zuordenbarer Nachweis zu verwenden. Die Erstausfertigung ist drei Jahre im Betrieb des Auftraggebers nach Heimarbeitern und Namen geordnet aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Krankenversicherungsträger und den zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen vorzulegen. Die Zweitausfertigung ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Der Auftraggeber hat dem mit Heimarbeit Beschäftigten eine entsprechende Vorrichtung zur Abheftung der Zweitausfertigungen zur Verfügung zu stellen.
(BGBl. I Nr. 44/2016)

(7) Auftraggeber, die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können die Nachweise gemäß Abs. 1 bis 4 im gleichen Verfahren erstellen. Die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung der Entgelte muß durch einen schriftlichen Ausdruck gewährleistet sein.

(8) Abs. 2 Z 3 findet bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind, keine Anwendung.