© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 164269

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 22a. Ablöseverbot

idF BGBl. Nr. 391/1976 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1977

Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Auftraggebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.