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Muster
Dokument-ID: 164282
IV. Hauptstück
Abschnitt 1
Vorschrift
Heimarbeitsgesetz 1960
IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
Abschnitt 1
Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
§ 28.
idF BGBl. I Nr. 74/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (§ 29) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
(BGBl. I Nr. 74/2009)