Dokument-ID: 164304

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 47.

idF BGBl. I Nr. 44/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

  1. der Bundesanstalt Statistik Österreich,
  2. den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Trägern der Krankenversicherung, (BGBl. I Nr. 44/2016)
  3. den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

(BGBl. I Nr. 74/2009)