Dokument-ID: 164306

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Geltungsdauer des Heimarbeitsgesamtvertrages

idF BGBl. I Nr. 44/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Enthält der Heimarbeitsgesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden; die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.

(2) Die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz binnen drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuzeigen. Auch die andere Vertragspartei ist berechtigt, diese Anzeige zu erstatten.
(BGBl. I Nr. 74/2009)

(3) Verliert eine Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge mit dem Tag, an dem die Entscheidung über das Erlöschen der Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht wird.

(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag erlischt für die Mitglieder einer zum Abschluß eines Heimarbeitsgesamtvertrages fähigen Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener Heimarbeitsgesamtvertrag in Wirksamkeit tritt.

(5)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages jeweils binnen einer Woche nach Einlagen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 74/2009)

(6) Das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge vorzumerken. Gleichzeitig sind hievon die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu verständigen.
(BGBl. I Nr. 44/2016)