Dokument-ID: 114387

Vorschrift

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Stempel- und Gebührenfreiheit

(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die §§ 76 bis 78 AVG 1950 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.