Dokument-ID: 114371

Vorschrift

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

idF BGBl. I Nr. 218/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022

(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF-Service GmbH zuständig.

(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEF-Service GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF-Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.

(BGBl. I Nr. 218/2021)