Dokument-ID: 114375

Vorschrift

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Widerruf und Rückforderung

idF BGBl. I Nr. 218/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022

(1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Entgelt durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die IEF-Service GmbH mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(BGBl. I Nr. 218/2021)

(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen.
(BGBl. I Nr. 29/2010)