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Dokument-ID: 109037

Vorschrift

Journalistengesetz (JournG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Nachwirkung

idF BGBl. I Nr. 178/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1999

Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.