Dokument-ID: 162883

Vorschrift

KBGG-Härtefälle-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

Liegt ein laufender Bezug einer Leistung gemäß § 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz vor, können Rückforderungen bis zur Hälfte des laufenden Leistungsbezuges aufgerechnet werden.