Dokument-ID: 145787

Vorschrift

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16.

idF BGBl. I Nr. 79/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997

(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist

  1. Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
  2. den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.