Dokument-ID: 114280

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. I Nr. 157/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013

(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

  1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
  2. zum Meister, zur Meisterin.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.