Dokument-ID: 114320

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15a. Ausbildungseinrichtungen

idF BGBl. I Nr. 157/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
(BGBl. I Nr. 157/2013)

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
  2. im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(BGBl. I Nr. 82/2008)

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
  2. die Dauer der Bewilligung und
  3. den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen. (BGBl. I Nr. 82/2008)

(4)Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 und des § 135 anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 82/2008)

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
(BGBl. I Nr. 82/2008)

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
(BGBl. I Nr. 133/2011)

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1a auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wieviele Personen in welcher Fachrichtung ausgebildet werden.
(BGBl. I Nr. 157/2013)