Dokument-ID: 1044650

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1987

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Von diesem Bundesgesetz sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und fostwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.