Dokument-ID: 1045037

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen, die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet, dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und gesittet zu benehmen.