Dokument-ID: 1045040

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Engelt (Anm.: richtig: Entgelt)
Allgemeine Vorschriften

idF BGBl. I Nr. 16/2019 | Datum des Inkrafttretens 16.01.2019

(1) Die Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.

(3) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

(4) Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4 abweichende Regelung getroffen werden kann.