Dokument-ID: 1045462

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 26t. Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

idF BGBl. I Nr. 64/2004 | Datum des Inkrafttretens 23.06.2004

Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 26a, 26b, 26d, 26e oder 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.