Dokument-ID: 1045620

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 36.

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984

(1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens zu.

(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgelts zu.