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Dokument-ID: 1045622

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 38.

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984

Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 35 und 36 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.