Dokument-ID: 1045927

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 40b. Sozialversicherung und Haftpflicht

idF BGBl. I Nr. 98/2012 | Datum des Inkrafttretens 15.11.2012

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Pflichten des Dienstgebers im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Überlassung nicht berührt. Der Beschäftiger hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu informieren, damit dieser die Meldeverpflichtungen betreffend Nachtschwerarbeit gemäß Artikel VIII NSchG sowie von Schwerarbeitszeiten gemäß § 5 der Schwerarbeitsverordnung erfüllen kann. Der Überlasser hat den überlassenen Dienstnehmer von erstatteten Meldungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Als Beschäftigungsort (§ 30 ASVG) gilt

  1. bei einem inländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Überlassers und
  2. bei einem ausländischen Überlasser der Standort des Betriebes des Beschäftigers.

(3) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Dienstnehmer als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Dienstnehmer.

(4) § 332 Abs. 5 und § 333 ASVG gelten auch für die überlassenen Dienstnehmer.