Dokument-ID: 1046208

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 42.

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984

Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt (§ 41) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.