Dokument-ID: 1046327

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 60. Arbeitszeit bei Schichtarbeit

idF BGBl. I Nr. 61/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2007

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.