Dokument-ID: 1046338

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.