Dokument-ID: 1046747

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 91a. Handhabung von Lasten

idF BGBl. I Nr. 101/1998 | Datum des Inkrafttretens 24.07.1998

(1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Dienstnehmer, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Dienstnehmer eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.

(2) Dienstgeber haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß Dienstnehmer Lasten manuell handhaben müssen. Läßt es sich nicht vermeiden, daß Dienstnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber die geeigneten organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die geeigneten Mittel einzusetzen oder geeignete Mittel den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung der Lasten gering zu halten.

(3) Die näheren Bestimmungen zum Schutze der Dienstnehmer sind von der Ausführungsgesetzgebung in Umsetzung der Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, zu erlassen. Hiebei sind insbesondere die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgaben zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Gefährdungen des Bewegungs- und Stützapparates gering zu halten.