Dokument-ID: 194508

Vorschrift

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 9
Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen, die in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind

§ 24. Personenkreis

idF BGBl. I Nr. 64/2004 | Datum des Inkrafttretens 23.06.2004

Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.