Dokument-ID: 050910

Vorschrift

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Vorsitz

Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 13 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.