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Vorschrift
Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG)
§ 38. Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter oder stillgelegter Betriebe oder des Unternehmens kann der Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit der früheren Personalvertretungsorgane bis zur Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern
die Zahl der im jeweiligen Wirkungsbereich verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder des Personalvertretungsorgans (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Personalvertretungsmandate erreicht und
am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans mindestens so viele dem Wirkungsbereich zugehörige Arbeitnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Personalvertretungsorgans, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren. War ein Zentralausschuß nicht zu errichten, kann die Betriebsversammlung diesen Beschluß fassen.