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Dokument-ID: 014211

Vorschrift

Verordnung: Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

idF BGBl II Nr. 493/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

1.(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2009.)
2.Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,
3.Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, betreiben,
3a.Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen, (BGBl. II Nr. 493/2013)
4.Mitglieder im Sinne des § 1 Abs 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl Nr 441, in einem Theaterunternehmen,
5.

Musiker(innen),

6.Filmschauspieler(innen),
7.Lehrer(innen) für die im § 1 Abs 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen

tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.