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Dokument-ID: 242371

Astrid Maitz - Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag

Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 EStG

§ 3 EStG umfasst Reiseaufwandsentschädigungen für folgende Tätigkeiten:

  • Außendiensttätigkeit (Tätigkeiten außerhalb des ständigen Betriebsgeländes)

  • Fahrttätigkeit (Tätigkeiten außerhalb des ständigen Betriebsgeländes; gilt nicht nur für Fahrer, sondern auch für Begleitpersonal)

  • Baustellen- und Montagetätigkeit von Arbeitnehmern inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit (für das Vorliegen eines inländischen Betriebes ist der Sitz der anlagenerrichtenden Gesellschaft ausschlaggebend, nicht jener der Anteilseigner – Lohnsteuererlass des BM für Finanzen vom 20.11.2007, BMF-010222/0170-VI/7/2007)

  • Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG

  • Vorübergehende Tätigkeiten an einem Einsatzort, der in einer anderen politischen Gemeinde liegt. Vorübergehend ist ein Einsatz gemäß dieser Gesetzesstelle noch, wenn er bis zu sechs Monate dauert, egal, ob sich der Arbeitnehmer ständig oder wiederkehrend an diesem Einsatzort befindet. Eine dauernde Versetzung schließt die Anwendung dieser Bestimmung aus. Zeiträume, in denen dem Arbeitnehmer Tagesgelder gemäß § 26 Z 4 EStG ausgezahlt wurden, sind in die sechsmonatige Frist einzurechnen. Hält sich der Arbeitnehmer nach Abschluss der Tätigkeit für mehr als sechs Monate nicht mehr an diesem Einsatzort auf, beginnt die Frist von neuem zu laufen und Tagesgelder können wieder für maximal sechs Monate steuerfrei ausgezahlt werden.
    Hinweis:

    Die Tätigkeiten im Außendienst, für Fahrten, auf Baustellen und Montagen sowie im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung. Lediglich sonstige Tätigkeiten an einem anderen Einsatzort dürfen nur vorübergehend, also temporär und nicht fortwährend sein.

    Die Gemeinde Wien gilt als eine politische Gemeinde und damit als einheitlicher Ort einer Dienstreise.

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