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Ihre Suche nach einarbeiten lieferte 9 Ergebnisse.
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Einarbeiten von Feiertagen
Einarbeiten bedeutet eine Umverteilung der Normalarbeitszeit. Aufgrund von Feiertagen kann daher die Normalarbeitszeit anders verteilt werden um die ausgefallenen Arbeitstage einzuarbeiten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253939 -
Zeitguthaben
Zeitguthaben kann bei flexiblen Arbeitszeitmodellen sowie beim Einarbeiten von Fenstertagen anfallen. Im Normalfall ist dieses Guthaben nicht auszuzahlen, sondern tatsächlich als Freizeit zu konsumieren.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258694 -
Sabbatical
Der immer mehr auf flexible Arbeitsverhältnisse zählende Arbeitsmarkt hat im Laufe der letzten Jahre eine große Menge an atypischen Beschäftigungsverhältnissen geschaffen, die …Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246834 -
Arbeitszeitgesetze
Dieses Dokument listet jene Rechtsvorschriften auf, die arbeitszeitrechtliche Bestimmungen enthalten.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896100 -
Abweichungsmöglichkeiten
Sowohl vom 8-Stunden-Normalarbeitszeittag als auch von der 40-Stunden-Normalarbeitszeitwoche darf unter bestimmten – im AZG normierten Voraussetzungen – abgewichen werden.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896148 -
Schichtplanerstellung
Bei Vorhandensein einer mehrschichtigen Arbeitseinteilung ist die Erstellung eines Schichtplans vorgeschrieben. Hier ist zu erfahren, welche Bestandteile dieser aufzuweisen hat.Barbara Reichl-Bischoff | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896233 -
Normalarbeitszeit – Ausmaß, Lage und Änderungsmöglichkeiten
Dieses Dokument enthält umfassende Informationen zum erlaubten Ausmaß der täglichen/wöchentlichen Normalarbeitszeit, der Beurteilung von Dienstplänen uvm.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896145 -
Kündigung im Krankenstand
Erkrankt der Arbeitnehmer erst nach Zugang der Kündigungserklärung, enden sowohl das Arbeitsverhältnis als auch der Entgeltanspruch mit dem Ende der Kündigungsfrist.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251555 -
Persönliche Dienstverhinderungsgründe
Grundsätzlich besteht gem § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Vorliegen einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen sowohl für Angestellte also auch Arbeiter und Lehrlinge.Angelika Groicher - Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258160