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WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Kündigung – Betriebsratsverständigung

Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates

Gem § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber von Betrieben mit Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsratsvorsitzenden des (jeweils zuständigen) Betriebsrats zu verständigen. Ist der Vorsitzende verhindert, ist dessen Stellvertreter zu verständigen.

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