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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – § 11. Ende der Pflichtversicherung
Vorschrift | BGBl. I Nr. 100/2018 | Dokument-ID: 183416 -
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – § 482. Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt
Vorschrift | BGBl. I Nr. 122/2011 | Dokument-ID: 387040 -
Wechsel von Voll- auf Teilzeit bzw umgekehrt
Bei einem tatsächlichen Wechsel des Arbeitszeitausmaßes eines Arbeitnehmers ändern sich auch dessen Ansprüche (Entgeltfortzahlung, Überstunden etc).Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 261033 -
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – § 30. Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
Vorschrift | BGBl. I Nr. 144/2015 | Dokument-ID: 183445 -
SEG-Zulagen
SEG-Zulagen wie die Schmutzzulage werden dem Arbeitnehmer deshalb gewährt, weil die Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023165 -
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) – § 2. Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages
Vorschrift | BGBl. I Nr. 11/2024 | Dokument-ID: 208357 -
Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsrecht
Grundsätzlich ist ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus der Sicht des Dienstgebers arbeitsrechtlich genauso zu behandeln wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die Rechtslage ist allerdings nicht in Bezug auf jeden Anspruch identisch.Petra Egger - WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242784 -
Kollektivvertrag und Entgelt
In diesem Beitrag finden Sie Musterformulierungen, Rechtsgrundlagen und Praxistipps für Vertragsklauseln in Dienstverträgen.Diana Holzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 987523 -
Altersteilzeitvereinbarung
Altersteilzeit ist die Reduktion der Arbeitszeit älterer Dienstnehmer für eine gewisse Zeit. Die Arbeitszeit kann um 40 % bis 60 % verringert werden, bei 70 % bis 80 % des bisherigen Einkommens.Andrea Futterknecht | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 561883 -
Teilzeitbeschäftigung – Dienstvertrag Angestellte
Mustervorlage für einen Dienstvertrag für Angestellte mit Teilzeitvereinbarung. Nach dem Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschritten wird.Redaktion WEKA | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 488629 -
Notwendige Inhalte des Arbeitsvertrages (Dienstzettel)
Ein Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die notwendigen Inhalte sind in § 2 AVRAG sowie § 6 AngG geregelt.Severin Hammer - Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 987420 -
Geplant: Neue Mindestangaben bei Ausstellung eines Dienstzettels
Die Umsetzung einer EU-Richtline über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hat auch Auswirkungen für die Ausstellung eines Dienstzettels. Geplant sind auch Verwaltungsstrafen bei Vorenthaltung eines Dienstzettels.WEKA (aga) | News | 19.02.2024 | Dokument-ID: 1163883 -
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – § 36. Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)
Vorschrift | BGBl. I Nr. 30/2017 | Dokument-ID: 183469 -
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – § 234. Neutrale Monate
Vorschrift | BGBl. I Nr. 162/2015 | Dokument-ID: 183761 -
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Sonderbeiträge) werden von Dienstgebern und Dienstnehmern zu gleichen Teilen getragen.WEKA (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245173 -
Kündigung und Entlassung: Dienstverhältnisse rechtssicher beenden
Leider unterlaufen Dienstgebern bei der Beendigung von Dienstverhältnissen immer wieder schwerwiegende rechtliche Fehler. Ansprüche des Arbeitnehmers werden falsch abgerechnet oder die formellen Rahmenbedingungen einer Kündigung nicht beachtet.Karin Zahiragic - WEKA (red) | News | 31.03.2023 | Dokument-ID: 1133780 -
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) – § 11. Vertragliche Vereinbarungen
Vorschrift | BGBl. I Nr. 11/2024 | Dokument-ID: 180864 -
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – § 52. Allgemeine Beiträge für Teilversicherte
Vorschrift | BGBl. II Nr. 53/2016 | Dokument-ID: 183499 -
Teilzeitbeschäftigung – Abänderung eines bestehenden Dienstverhältnisses
Muster für eine Zusatzvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zur Abänderung eines bestehenden Dienstvertrages mit Vollzeit in ein Dienstverhältnis mit Teilzeit.Redaktion WEKA | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 488700 -
Bildungskarenz
Gegen Entfall des Entgeltes kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bis zu einem Jahr dauernde Bildungskarenz vereinbart werden. Der folgende Beitrag behandelt unter anderem den Kündigungsschutz und Erkrankung des Dienstnehmers währenddessen.Angelika Groicher - WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243231 -
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) – § 81. Übergangsrecht
Vorschrift | BGBl. I Nr. 174/2023 | Dokument-ID: 181382 -
Vereinbarte Elternteilzeit mit dem Dienstgeber
Elternteilzeit kann, wenn die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch nicht vorliegen, auch vereinbart werden. Dieser Beitrag behandelt ua die Möglichkeit der Regelung in einer Betriebsvereinbarung und das Verfahren bei Nichteinigung.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260482 -
Elektroauto als Firmenwagen mit Privatnutzung
Es ist für den Dienstwagen die Angemessenheitsgrenze (auch „Luxusgrenze“) gem Pkw-Angemessenheitsverordnung iHv derzeit EUR 40.000,– inklusive Sonderausstattungen zu beachten.Sylvia Unger | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 1128248 -
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – § 67a. Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
Vorschrift | BGBl. I Nr. 104/2019 | Dokument-ID: 183521 -
Persönliche Dienstverhinderungsgründe
Grundsätzlich besteht gem § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Vorliegen einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen sowohl für Angestellte also auch Arbeiter und Lehrlinge.Angelika Groicher - Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258160