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Dokument-ID: 631345

WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Kollektivvertrag

Definition

Unter Kollektivvertrag versteht man eine schriftliche Vereinbarung kollektivvertragsfähiger Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Da Kollektivverträge überbetrieblich zu einem Ausgleich der Interessen beider Seiten führen sollen, gelten die im Kollektivvertrag vereinbarten Punkte für jedes Arbeitsverhältnis der Gruppen, die den Kollektivvertrag abgeschlossen haben. Ein Kollektivvertrag kann daher nicht durch einzelne Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen abgeändert werden (§ 3 Abs 1 ArbVG), außer

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