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Barbara Reichl-Bischoff | Praxiswissen | Fachbeitrag

Feiertagsruhe

Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 00:00 Uhr und spätestens um 06:00 Uhr des Feiertages beginnen muss. Ein Hineinarbeiten in den Feiertag bis 06:00 Uhr ist daher möglich, wobei dann die zwingende Feiertagsruhe über den kalendarischen Kalendertag des Feiertages hinaus andauert.

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