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Betriebsrat
Der Betriebsrat ist das geschäftsführende und vertretende Organ der Arbeitnehmerschaft. Es liegt in seinem Aufgabenbereich, die Interessen der Belegschaft in wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu vertreten.Nicole Landsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 293412 -
Funktionsdauer des Betriebsrates
Die Funktionsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272286 -
Betriebsratswahl
Die Wahl des Betriebsrates ist ausführlich in den §§ 9–36 Br-WO geregelt. Außerdem findet sich eine ausführliche Regelung der Wahl im ArbVG. Für die Durchführung der Wahl ist der Wahlvorstand zuständig, der in der Betriebsversammlung gewählt wird.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272280 -
Zeiterfassung
Dem Arbeitgeber ist durch das Gesetz die Pflicht zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeit auferlegt worden. Dabei ist keine Zustimmung des Betriebsrats von Nöten, außer das ins Auge gefasste Kontrollsystem berührt die Menschenwürde.Petra Laback | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 897048 -
Jugendvertrauensrat
Jugendliche Arbeitnehmer iSd ArbVG sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese Arbeitnehmergruppe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 123 ArbVG Organe der Arbeitnehmervertretung zu bilden.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246748 -
Zentralbetriebsrat
Gemäß § 40 Abs 4 ArbVG ist ein Zentralbetriebsrat zu bilden, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272309 -
Personaleinstellung
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat darüber zu informieren, wie sein künftiger Arbeitskräftebedarf aussieht und welche Personalmaßnahmen er plant (Mitteilungspflicht). Der Betriebsrat kann über diese Mitteilung eine Beratung abhalten.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247198 -
Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung ist die Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs und stellt das Basisorgan für alle weiteren Organe der Belegschaft, wie zB Wahlvorstand, Betriebsrat etc dar.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272252 -
Mitwirkung des Betriebsrates im wirtschaftlichen Bereich
Dem Betriebsrat ist automatisch jedes Jahr eine Kopie des Jahresabschlusses des Unternehmens samt Anhang spätestens einen Monat nach dessen Erstellung zu übermitteln.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272299 -
Betriebsausschuss
In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten bestehen, wird ein Betriebsausschuss durch die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten gebildet.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244374 -
Gleitzeit
Bei einer Gleitzeitvereinbarung kann der Arbeitnehmer, innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens, Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen. Es bedarf dafür einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 914033 -
Allgemeiner und besonderer Entlassungsschutz
Eine Entlassung kann angefochten werden, wenn kein Entlassungsgrund vorliegt. Bei einer Entlassungsanfechtung im gerichtlichen Verfahren ist zuerst zu klären, ob ein Entlassungsgrund gesetzt wurde.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251112 -
Betrieb, Arbeitsstätte, Belegschaft
Das Vorliegen eines „Betriebes” ist Voraussetzung für die Bildung von Belegschaftsorganen. Darunter versteht man eine Arbeitsstätte, die organisationstechnisch betrachtet eine Einheit darstellt. Eine wirtschaftliche Einheit ist nicht erforderlich.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272251 -
Heimarbeit aus arbeitsrechtlicher Sicht
Heimarbeit nimmt im Arbeitsrecht eine Sonderstellung ein.Hier sind die wichtigsten Punkte übersichtlich dargelegt.Petra Egger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260629 -
Freier Dienstvertrag und Arbeitsrecht
Dieser Beitrag informiert umfassend über die arbeitsrechtliche Stellung von freien Dienstnehmern. Behandelt werden unter anderem Themen Kündigungen, Karenz oder Kettenarbeitsverträge.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251177 -
Besonderer Kündigungsschutz
Für einige Gruppen von Arbeitnehmern existieren besondere Kündigungsschutzbestimmungen, die zB die Notwendigkeit einer gerichtlichen Zustimmung zur Kündigung beinhalten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256068 -
Das neue „Whistle-Blowing-System“
Ab 17.12.2021 muss die EU-Whistleblowing-Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt sein. Näheres dazu in diesem Fachbetrag.Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1104499 -
Homeoffice
Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.Sylvia Unger - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896807